BUND-Kreisgruppe Wesel
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Bündnis „Rhein-Lippe-Aue Bleibt“ reicht anwaltliche Einwendung ein

19. Mai 2024

"Planung verstößt gegen zwingendes Recht und das Abwägungsgebot." PM zum Ende der Einwendefrist zum Bebauungsplan 232 und zur anwaltlichen Einwende

Foto: Arnulf Stoffel, Octokopter.net

Am 13.5. endete die Einwendefrist zum Bebauungsplan 232. Das Bündnis „Rhein-Lippe-Aue Bleibt“ hatte die Bürgerinnen und Bürger dazu aufgerufen ihre persönlichen Einwendungsgründe gegenüber der Stadt Wesel darzustellen. Gleichzeitig beauftragte das Bündnis die Anwaltskanzlei Günther aus Hamburg eine anwaltliche Einwendung nach Planoffenlegung zu formulieren.

Vorbemerkung:

Die Einbeziehung einer der renommiertesten Umweltanwältinnen der Bundesrepublik in dieser Einwende war das Ergebnis eines intensiven Diskussionsprozesses. Die schließliche Beauftragung von Frau Dr. Verheyen war von Anfang an ein finanzielles Risiko, dass in erster Linie Engelbert Jesih und seine Frau Andrea als direkt betroffene Anwohner zu tragen hatten. Ihrem Mut und ihrer Entschlossenheit ist es zu verdanken, dass wir heute das Ergebnis dieser anwaltlichen Einwende präsentieren dürfen.

Die anwaltliche Einwendung wurde von zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern aus der Umgebung, den Naturschutzverbänden wie BUND und Nabu, der Initiative „Emmelsum Biotop retten“, dem globalisierungskritischen Netzwerk attac-Niederrhein und vielen anderen inhaltlich, logistisch und finanziell unterstützt. Dafür möchten wir uns bei allen Unterstützerinnen und Unterstützern ganz herzlich bedanken.

Insbesondere sind neben den Anwälten Tomas Cabral, Dr. Kristin Gillhaus, Johannes Pappas, Frank Parting und Günther Rinke zu danken, die wichtige inhaltliche Hinweise bei der Erstellung der anwaltlichen Einwende geliefert haben. Mit Hilfe ihrer engagierten Mitarbeit und Ortskenntnis konnten Detailfragen seitens der Anwälte geklärt werden.

Zur anwaltlichen Einwende:

Die Anwälte Dr. Verheyen, Peters und Dr. Franke kommen nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis: „Auf dieser Grundlage wird beantragt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes einzustellen.“ Sie schlagen weiter vor, „die gerügten Mängel zu beheben und hilfsweise eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.“

Schon in der Vorbemerkung widersprechen die Anwälte den Planungsvorhaben der Stadt Wesel:
„Schon das Ziel der Planung erweist sich als vollkommen unrealistisch. Es fußt auf veralteten Annahmen eines Bedarfszuwachses, der nicht mehr Realität entspricht und sich auch in Zukunft nicht mehr einstellen wird. Dabei wird eine überflüssige Versiegelung immensen Ausmaßes vorgesehen, die in einer erheblichen Beeinträchtigung von Allgemeinrechtsgütern mündet. Arten-, Biotop- und Naturschutz – werden fast ausschließlich formal abgearbeitet und verkennen die materiellen Erfordernisse grundlegend.“

Kritikpunkt: Fehlende Multimodalität

Die Fläche „Rhein-Lippe-Hafen-Süd“ besitzt weder eine Kaimauer, an der Waren umgeschlagen werden können, noch einen Gleisanschluss. Nach Auffassung der Anwälte verstößt die Planung daher gegen verbindliche Ziele der Raumordnung. Es heißt „Die planerischen Ziele der Raumordnung sind darauf gerichtet, eine bedarfsgerechte, multimodale und umweltfreundliche Hafeninfrastruktur zu schaffen. Dem wird die vorliegende Planung nicht gerecht.“
Weiter: „Es ist nicht erkennbar, wie die Planung zu der verbindlich vorgegebenen Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene und das Wasser führen soll. Im Gegenteil wird durch die Planung einseitig der Straßenverkehr begünstigt.“

„Es ist nicht im Ansatz erkennbar, wie die nach der Planbegründung „einzige Alternative“ eines Anschlusses des Rhein-Lippe-Hafens an den Emmelsumer Hafen erreicht werden soll. Eine multimodale Entwicklung wird de facto aufgegeben bzw. von vornherein nicht angestrebt.“

Kritikpunkt: Grobe Überdimensionierung der Planung

Die Anwälte kritisieren die veralteten und längst überholten Bedarfsanalysen:
„Die Bedarfsanalyse stützt sich ausschließlich auf gänzlich überholte Prognosen aus 2008 und 2016 (Hafenkonzepte) sowie aus 2017 (Datei 12) stützen. Sämtliche Annahmen zu Bedarfen beruhen damit auf Daten, die vor der Corona-Krise und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Verwerfungen erhoben wurden. Eine erneute Untersuchung und Bewertung hat in dieser Hinsicht nicht stattgefunden, wie die Begründung zum Planentwurf auch ausdrücklich einräumt …“

Die Anwälte kommen zu dem Schluss: „Tatsächlich ist aus öffentlich zugänglichen aktuellen Statistiken des Landesbetriebs IT.NRW ersichtlich, dass der Güterumschlag in NRW sich nach der Corona-Krise nicht nur nicht erholt hat, sondern weiter rückläufig ist …“

Kritikpunkt Artenschutz:

Die Anwälte kommen in Sachen Artenschutz zu dem Ergebnis: „Die Planung verstößt gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ….“. Es fehlen Belege beim Abendsegler, notwendige zusätzliche Flächenausgleiche sind für die Kleinabendsegler vorzusehen, Brutreviere von Steinkäuzen wurden nicht berücksichtigt, etc..

Kritikpunkt: Klimaschutz und Klimaanpassung

Im Hinblick auf den Klimaschutz sind besondere planerische Abwägungen zu berücksichtigen. In der anwaltlichen Einwende heißt es: „Eine solche hat nicht stattgefunden, die Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf den Klimaschutz und die Klimaanpassung ist weitgehend unterblieben bzw. allenfalls stark defizitär durchgeführt worden.“

Kritikpunkt Hochwasserschutz

Der Hochwasserschutz wurde nicht in zutreffender Weise und nicht mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Es heißt: „Im Zuge des Klimawandels ist in Zukunft mit vermehrten Extremwetterereignissen und Folgen wie ausgeprägteren Hochwässern zu rechnen. Der Bebauungsplan Nr. 232 sieht eine weitgehende Versiegelung des Hochwasserrisikogebiets vor, wodurch Retentionsraum verloren gehen würde. Dies ist eine Gefahr für den Hochwasserschutz, gerade auch in den umliegenden Gebieten.“

Kritikpunkt: Trinkwasserbeeinträchtigung

„Gänzlich unbeachtet geblieben ist zudem die Trinkwassersituation in der „Splittersiedlung“ Emmelsumer Straße, die aber für die gesunden Wohnverhältnisse der dort lebenden Menschen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ersichtlich von zentraler Bedeutung ist. Die dortigen Grundstücke, einschließlich des Grundstücks des Einwenders zu 1), sind nicht an das öffentliche Wassernetz angeschlossen, sondern beziehen ihr Wasser über eigene Brunnen. Hiermit setzen sich die ausgelegten Planunterlagen nicht auseinander.“

Kritikpunkt: Lichtemissionen

„Die generierten Lichtemissionen werden in der Abwägung unzureichend und mit Blick auf die menschliche Gesundheit gar nicht berücksichtigt (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), sodass ein Ermittlungsdefizit vorliegt. Dies betrifft den Einwender zu 1), der nur 40 Meter vom Plangebiet entfernt wohnt, in besonderem Maße.“

Kritikpunkt: Vorenthaltung Störfallschutz in „Splittersiedlung“

Der städtische Bebauungsplan sieht vor, dass auf dem Gelände auch Gefahrgut gelagert und umgeschlagen werden kann. Die Anwälte kritisieren in diesem Zusammenhang, dass der Begriff „Splittersiedlung“ unbesehen aus dem Bauplanungsrecht in das Störfallrecht übertragen wurde und resümieren: „Der Schluss, dass einem Gebiet, in dem im Hier und Jetzt schutzwürdiges Wohnen vorherrscht, kein störfallrechtlicher Schutz zukommen soll, weil aus allgemeiner planungsrechtlicher Perspektive der zukunftsorientierte Befund einer Splittersiedlung oder Zersiedlung vorliegt, ist nicht zulässig.“

Kritikpunkt: Verkehr

Die Kritik der Anwälte zum Thema Verkehr lautet zusammenfasend: Veraltete Daten, fehlende Vergleichbarkeit der Zähldaten, Prognoseermittlungsfehler, Knotenpunkte wurden nicht beachtet, Fehlende Immissionswerte. Hier ein paar Auszüge:

„Die Verkehrsuntersuchung ist von methodischen Fehlern gekennzeichnet, sodass die Ergebnisse nicht belastbar sind.“

„Es wird in der Verkehrsuntersuchung angegeben, dass die BVWP-Prognose 2030 genutzt wurde, die im Jahr 2014 erstellt wurde und sich wegen des Alters in der Überarbeitung befindet. Vollkommen veraltet ist die ferner genutzte Untersuchung „Mobilität in Städten – SrV 2003“ mit Daten aus dem Jahre 2003 (!), die mit 1998 verglichen werden. Diese Untersuchung hat noch nicht einmal die weltweite Finanzkrise 2007/2008 berücksichtigt und spricht von „ersten Auswirkungen der Benzinpreise 1998.“ Es ist außerdem nicht ersichtlich, dass diese Studie repräsentativ für die Verhältnisse in und um Wesel ist, da sie sich maßgeblich auf das deutlich größere Leipzig bezieht. Das ist vollkommen unzulänglich und bleibt hinter dem Stand der Technik in erheblichem Ausmaß zurück. Es liegt damit erst recht keine „konservative Betrachtung“ vor (S. 55). Es liegt ein schwerer Prognoseermittlungsfehler vor.“

Kritikpunkt: Biotopschutz

Zum Thema Biotopschutz heißt es in der anwaltlichen Einwendung:

„Der Biotopschutz wurde nicht hinreichend beachtet. Tatsächlich liegt im Plangebiet bereits ein FFH-Lebensraumtyp vor (siehe dazu oben, 17), sodass die Planrechtfertigung mangels Vollzugsfähigkeit des Plans fehlt.“

„Auch im Übrigen wurde der Biotopschutz in die Abwägung nur unvollständig und nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB).“

Kritikpunkt: Flächenversiegelung und Schutzgut Boden

Zum Thema Ausgleichsflächen heißt es in der anwaltlichen Einwendung:

„Der Planentwurf vernachlässigt das Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) und den Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB) in nicht vertretbarer Weise.“

„Ein ursprünglicher, nicht vollständig anthropogen überformter (Auen-)Boden findet sich im Lippemündungsraum überhaupt nur noch im vorliegenden Plangebiet. Dies wurde in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt.“

Kritikpunkt: Unzureichende Ausgleichsflächen

Zum Thema Ausgleichsflächen heißt es in der anwaltlichen Einwendung:

„Die vorgesehenen Kompensationen sind unzureichend und in der Abwägung damit zu hoch gewichtet ...“

„Im Plangebiet selbst unterliegt im Ausgangspunkt bereits die Ermittlung des Kompensationsbedarfs verschiedenen Fehlern …“

„Die vorgesehene Nutzung von Ökokonto-Flächen für die Kompensation außerhalb des Plangebiets ist ebenfalls nicht nachvollziehbar und ungeeignet, die Eingriffe zu kompensieren.“

„Teilweise überschneiden sich die Ausgleichsflächen für die verschiedenen Vorhaben, sodass nicht insgesamt nachvollziehbar ist, inwieweit die ausgewiesenen Flächen für den Ausgleich tatsächlich zum Zeitpunkt des Eingriffes zur Verfügung stehen, ohne „doppelt“ für mehrere Vorhaben genutzt zu werden.“

Gesamtabwägung der anwaltlichen Einwende

Auszug:

„Aufgrund der oben dargestellten zahlreichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Rahmen der Abwägung erweist sich der Planentwurf insgesamt, soweit dieser so erlassen werden sollte, als abwägungsfehlerhaft. Die betroffenen öffentlichen und privaten Belange werden gegeneinander und untereinander nicht gerecht abgewogen (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Auf der einen Seite wird das öffentliche Interesse an der Planung eindeutig und gravierend überbewertet, indem es sogar als alternativlos dargestellt wird. Dies wird mit den Vorgaben der Raumordnung und Regionalplanung sowie mit prognostizierten Bedarfen aufgrund des Hafenkonzepts 2016 begründet. Tatsächlich sprechen beide Punkte nicht für, sondern gegen ein öffentliches Interesse an der Planung. Entgegen der Vorgaben der übergeordneten Planung ist ein multimodaler Hafen nicht geplant (weder Schienenanschluss noch Erhöhung der wasserseitigen

Kapazität), sodass eine Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Transportmittel nicht erreicht werden kann. Die Bedarfsanalyse stützt sich ausschließlich auf überholte Prognosen aus 2008 und 2016 (Hafenkonzepte) sowie aus 2017 (Datei 12), u.a. also noch vor Corona- und Ukraine-Krise. Aktuelle, öffentlich zugängliche Daten zeigen jedoch eindeutig, dass die Bedarfe massiv überschätzt wurden, der Binnengüterschiffsverkehr in NRW seit Jahren rückläufig ist und die zugrunde gelegten Prognosen völlig unrealistisch sind.

Auf der anderen Seite werden sämtliche gegen die Planung sprechenden Belange unvertretbar zurückgedrängt, indem sie massiv unterbewertet und teils auch gar nicht berücksichtigt werden. So ist eine maximale Flächeninanspruchnahme sowie eine vollständige Versiegelung des überwiegenden Teils der Fläche vorgesehen, mit den damit einhergehenden massiven Eingriffen in Natur und Landschaft, die nicht ausreichend kompensiert werden. Die gebotene Berücksichtigung der Auswirkungen im Hinblick auf den Klimaschutz (§ 13 KSG) und die Klimaanpassung (§ 6 KlAnG NRW) erfolgt nicht ansatzweise im gebotenen Umfang. Die Entwässerung wird unter Verstoß gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung und auf unsicherer Grundlage in die Planausführungsphase verlagert. Ebenso werden die schutzwürdigen Belange der Anwohner wie dem Einwender zu 1) in nicht vertretbarer Weise zurückgedrängt. Im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz werden die mit der Aufschüttung einhergehenden Auswirkungen auf Wohngrundstücke entgegen § 78b WHG nicht einmal untersucht. Gleiches gilt für die Auswirkungen von Lichtemissionen auf die menschliche Gesundheit, die erdrückende Wirkung der ermöglichten massiven und auf aufgeschütteter Fläche stehenden Bebauung, und potenzielle Auswirkungen auf das Trinkwasser in der Siedlung an der Emmelsumer Straße sowie den wegen der festgesetzten Aufschüttungen zwingend ausgelösten Baulärm. Auch die Lärmkontingentierung ist fehlerhaft erfolgt, es wird nicht nur vollständig übergangen, dass das Siedlungsgebiet um den Einwender zu 1) unmittelbar an das Plangebiet angrenzt und eine Gemengelage geschaffen wird. Zudem wird rechtsfehlerhaft der Mischgebiets-Grenzwert angenommen. Ein gravierenden Abwägungsfehler ist durch die beiden vollkommen unbrauchbaren Verkehrsuntersuchungen vorgezeichnet. Nicht minder gewichtig wird zum einen die Abwägungsdirektive des § 50 Satz 1 BImSchG nicht in der gebotenen Bedeutung gewürdigt und zum anderen sehenden Auges ein großes Gebiet, in dem Wohnnutzung stattfindet, einem Dennoch-Störfall schutzlos ausgesetzt.“

Ergebnis der anwaltlichen Einwende

Auszug:

„Die Planung verstößt gegen zwingendes Recht und das Abwägungsgebot. Sie ist aus diesem Grund rechtswidrig, ein auf dieser Grundlage beschlossener Bebauungsplan wäre unwirksam. Die Planung läuft den Zielen der Raumordnung zuwider (§ 1 Abs. 4 BauGB), weil die danach gebotene multimodale Ausgestaltung des Hafens nicht festgesetzt und auch absehbar nicht realisierbar ist. Der Planung fehlt zudem aus gleich mehreren Gründen die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die ausgewiesenen Planungsziele können nicht erreicht werden; zudem ist die Planung völlig überdimensioniert, weil sie dem Bedarf längst überholte Prognosen zugrunde legt und nicht vollziehbar, weil derzeit nicht absehbar zu bewältigende Konflikte vorliegen (Arten- und Biotopschutz sowie Baulärm). Dass die Abwägung (§ 1 Abs. 6, Abs. 7 BauGB) aus zahlreichen Gründen im Vorgang wie im Ergebnis unvertretbar ist, wurde soeben ausführlich dargestellt.

Es ist nicht erkennbar, wie das Planungsziel in rechtmäßiger Weise erreicht werden soll, zumal ein Bedarf für die (weitere) Erweiterung des Hafens ebenso wenig erkennbar ist wie eine Ausführung in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung (multimodal). Jedenfalls ist eine erneute und vollständige Tatsachenermittlung unter Berücksichtigung aller betroffener Belange nach Maßgabe der obenstehenden Ausführungen notwendig und auf dieser Grundlage eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.“

Fazit des Bündnisses „Rhein-Lippe-Aue Bleibt!“:

Die Ergebnisse aus der anwaltlichen Einwendung haben uns in unserer Sicht bestätigt, dass die Planungen der Stadt Wesel bezüglich des Bebauungsplans 232 unzureichend und fehlerhaft waren. Bei der Planung wurden essentielle Faktoren nicht berücksichtigt. Wir fordern die Stadt Wesel deshalb dazu auf, den vorgelegten Bebauungsplan 232 einzustellen. Sollte die Stadt Wesel den hier vorgetragenen Kritikpunkten keine Beachtung schenken, sehen wir uns dazu gezwungen, weitere gerichtliche Schritte einzuleiten.

Hier finden Sie die anwaltliche Einwendung des Bündnisses „Rhein-Lippe-Aue bleibt“

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