Die Hamburger Kanzlei Günther kommt zu dem Ergebnis: „Die Genehmigung eines Logistikparks ist auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 39 der Stadt Voerde bebauungsplanrechtlich unzulässig.“ Auf den als nicht überbaubar festgesetzten Grundstücksflächen seien nur Nebenanlagen zulässig. Ein Logistikpark stellt aber keine Nebenanlage dar. „Soll das konkrete Vorhaben genehmigt werden, ist vorher eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich – ob dies rechtlich möglich ist, ist offen“, heißt es in der Stellungnahme.