BUND-Kreisgruppe Wesel

Wildbienen und Hornissen

Steinhummel (Bombus lapidarius) und Insekt des Jahres 2005 an einer Schnittlauchblüte Steinhummel (Bombus lapidarius) und Insekt des Jahres 2005 an einer Schnittlauchblüte  (© Klaus Eckel)

Wildbienen, dazu gehören auch die Hummeln, und Hornissen, eine Wespenart, werden durch das Bundesnaturschutzgesetz in besonderem Maße geschützt. So ist es verboten, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Das gleiche gilt für ihre Brutstätten bzw. Nester.  

Bei einem Wildbienen-, bzw. Hornissennest in nächster Umgebung empfehlen wir, einen ausreichenden Abstand zum Nest zu halten und die Flugbahnen der Insekten nicht zu verstellen. Die Tiere sind in der Regel nicht aggressiv und stechen nur, wenn sie gestört werden oder sich bedroht fühlen. Entgegen der weit verbreiteten allgemeinen Meinung ist das Gift der Hornissen weniger giftig als Bienengift.

Sollte trotzdem aus Ihrer Sicht die Gefährdung von Personen, z.B. Kleinkindern zu groß sein, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Nest umgesetzt werden. Hierzu bedarf es einer Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde. Für den Kreis Wesel finden sie einen Ansprechpartner unter folgendem Link: Ansprechpartner bei Problemen mit Wildbienen-, Hornissennestern

Wespen und Wespennester

Wespen sind durch das Naturschutzgesetz weniger streng geschützt. Trotzdem sollte geprüft werden, ob das Nest wirklich entfernt werden muss, oder eine Absperrung der Region z.B. mit einem Hinweisschild oder Flatterband ausreicht. Oft bringt eine Lenkung des An- und Abflugbetriebes, z.B. durch ein altes Laken, eine alte Gardine, ein Brett, dass man an einer Seite des Nestes anbringt, Abhilfe. 
Wenn alles nichts hilft, kann ein Wespennest ohne Genehmigung von einem Fachmann (Schädlingsbekämpfer oder Imker) umgesetzt, bzw. vernichtet werden.