Stellungnahme des BUND zur 66. Regionalplanänderung (GEP 99),

Neudarstellung Südhafen Voerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem oben genannten Verfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

Der BUND lehnt den geplanten Kohlehafen aus grundsätzlichen Erwägungen ab.

  1. Allgemeines

Der geplante Kohlehafen widerspricht Art. 20 a Grundgesetz („Staatsziel Umweltschutz“): „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“. Unter diesem Aspekt ist der geplante Kohlehafen (und die mit ihm verbundenen Kohlekraftwerke) unverantwortlich, weil der Lebensraum Niederrhein für künftige Generationen über Gebühr belastet wird.

Angesichts der Vielzahl der Kraftwerksplanungen und Planungen für Kohlehäfen in Nordrhein-Westfalen und hierbei insbesondere im Regierungsbezirk Düsseldorf fordert der BUND, dass vor weiteren regionalplanerischen Änderungen ein Gesamtkonzept hinsichtlich Notwendigkeit und Bedarf von Steinkohlekraftwerken erarbeitet wird, das auch Vorhabenalternativen beinhaltet, z.B. Standorte an anderer Stelle ohne Eingriffe in die Schutzkategorien des Regionalplanes. Dieses Gesamtkonzept muss bundesweit abgestimmt werden und daraufhin überprüft werden, inwieweit der Bau weiterer Steinkohlekraftwerke (und den damit erforderlichen logistischen Strukturen wie Kohlehäfen für die Entladung von Importkohle) mit den Verpflichtungen, die die Bundesregierung zur Erfüllung von Klimaschutzzielen eingegangen ist, kompatibel ist.

1.1  Begründung der Planung Kohlehafen Voerde Süd

Die Aussagen in den Antragsunterlagen zum Bedarf sind für uns nicht nachvollziehbar. Nach Darstellung des Antragstellers werden derzeit für den Standort Voerde rd. 3,5 Millionen Tonnen Importkohle benötigt und per Bahn geliefert. Den zukünftigen Bedarf gibt der Antragsteller mit rd. 4,500 Millionen Tonnen an.

Der Antragsteller geht für den geplanten Kohlehafen von einer täglichen durchschnittlichen Entladeleistung von 31.250 Tonnen aus. Es ist geplant, werktags von 6-22 Uhr zu entladen. Qua definitionem bedeutet werktags, dass an 6 Tagen, also auch am Samstag, entladen werden soll. Unterstellt, dass an 51 Wochen im Jahr entladen werden soll, bedeutet dies, dass der Hafen für eine Kapazität von rd. 9,563 Mio. Tonnen ausgelegt wird. Selbst wenn man unterstellt, dass lediglich an 5 Tagen entladen werden soll, würde dies bedeuten, dass der Hafen über eine Entladekapazität von rd. 7,969 Mio. Tonnen verfügt, und bei einem Betrieb von 5 Tagen an 50 Wochen pro Jahr ergeben sich immerhin noch 7,813 Mio. Tonnen, die entladen werden können. Der Hafen liegt damit immer noch um rd. 4 Mio. Tonnen über dem vom Antragsteller festgestellten Bedarf.

Die bereits in Betrieb befindlichen Kraftwerke West I und II sowie die Blöcke A und B werden bereits mit Importkohle versorgt, nachdem das Bergwerk Walsum geschlossen wurde. Der Kohlehafen mit angeschlossenem Kohlelager dient daher nicht ausschließlich der Versorgungssicherheit des Kraftwerkstandortes Voerde, sondern darüber hinaus soll er auch zukünftige, noch in Planung befindliche Kraftwerke versorgen. Die noch im Betrieb befindlichen Kraftwerke West I und II sollen nach Auskunft von Dr. Konrad, Evonik, in der Planungsausschusssitzung vom 10. September 2009 im Rat der Stadt Dinslaken erst dann abgebaut werden, wenn der Weiterbetrieb unwirtschaftlich ist.

1.2  Flächenbedarf

Mit sehr allgemeinen Aussagen zum Bedarf und zur fehlenden Standortalternative werden künstliche Sachzwänge dargestellt, die dem Naturschutz zuwiderlaufen.

Der Antragsteller begründet einen Flächenbedarf von 10 ha, wobei die für den Kohlehafen vorgesehene Fläche im Regionalplan als Freiraum- und Agrarbereich und überlagernd als Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung, Regionaler Grünzug und im Zuge des Rheines in geringem Umfang bis zum Banndeich als Überschwemmungsbereich sowie als Hauptluftaustauschgebiet für Dinslaken dargestellt ist.

Die Abmessungen des Kohlehafens betragen rd. 4,3 ha, wobei der Kohlehafen rd. 300 / 400 Meter lang (der Böschung der Eisenbahnlinie folgend) und rd. 70 Meter breit ist. Für das Kohlelager ist eine Fläche von rd. 6 ha vorgesehen. Dort sollen nach den Planungen des Antragstellers rd. 500.000 Kubikmeter Kohle gelagert werden. Die Höhe des sog. Passivlagers wird voraussichtlich rd. 14 Meter betragen, dies ergibt eine Höhe von rd. 55 Metern über Null, wenn man die Basisfundamente und die Entladekräne mitberücksichtigt.

Wie bereits unter Punkt 1.1 dargestellt, plant der Antragsteller erheblich über den konkreten Bedarf hinaus. Es ist nicht nachvollziehbar begründet, weshalb Freifläche, die als Naherholungsgebiet genutzt wird, bei der erheblich über dem Bedarf hinausgehenden Planung vernichtet werden soll. Dies entspricht nicht den Vermeidungsgeboten. Es wird nirgendwo in den Unterlagen direkt auf die offenkundige Absicht hingewiesen, zusätzliche Kapazitäten zu schaffen für weitere Kraftwerkseinheiten. Dies sehen wir als unlauter an. Wenn durch solche Absicht Zwangspunkte gesetzt werden, muss diese Absicht auch Teil der Planungsunterlagen werden und in die allgemeine Bewertung des Vorhabens einfließen.

Nach Abbau der Kraftwerksblöcke West I und II würden Flächen frei für eine Hafenplanung, ohne dass zusätzlicher Freiraum in Anspruch genommen werden müsste.

1.3  Verfahrensabgrenzung

Die Regionalplanänderung kann nicht losgelöst betrachtet werden von den Planungen „Masterplan Emscher“, da der geplante Kohlehafen direkt zwischen Emschermündung und Rotbachmündung gebaut werden soll. Durch den Masterplan Emscher soll langfristig die naturnahe Erholung im Emscher-Mündungsdelta sichergestellt werden. Die Trennung beider Verfahren führt zu dem Ergebnis, dass für diesen Bereich kein Gesamtkonzept entwickelt werden kann. Die Planung des Kohlehafens in direkter Nachbarschaft zum Mündungsdelta läuft der bisherigen Planung zuwider und ist schon deshalb zu beanstanden.

Die Auswirkungen des Hafen- und Kraftwerksbetriebs sowie der Hafenanlagen (z.B. Passivlager, Gurtförderbänder) sind gemäß Wasserrahmenrichtlinie nach unserer Auffassung in dem Verfahren nach Wasserhaushaltsgesetz zu untersuchen. Es sind erhebliche Beeinträchtigungen des Emscher-Mündungsdeltas, insbesondere durch Schadstoffeintrag aus dem Hafen- und Lagerbereichen und den Verkehrsbetrieb zu erwarten. Es wird kein Gutachten darüber vorgelegt, inwieweit eine weitere Gewässerverschlechterung durch den Hafenbetrieb zu erwarten ist.

1.4  Zur Verfügung gestellte Unterlagen

Die zur Verfügung gestellten Unterlagen lassen eine abschließende Bewertung aller Aspekte des Vorhabens nicht zu. Es wird weder ausreichend begründet, welcher Bedarf an Importkohle für die jetzt betriebenen Kraftwerke in Voerde überhaupt besteht, noch sind aussagekräftige Unterlagen beigefügt worden, welche möglichen Kapazitätsreserven in den umliegenden Hafenstandorten bestehen.

1.5  Prüfung von Alternativstandorten

Im Wesentlichen wurden alternative Standorte deswegen verworfen, weil dies für den Antragsteller entweder wegen der Höhe der Investition oder aber wegen der Betriebskosten unwirtschaftlich gewesen wäre. Bedenken hinsichtlich der Umweltverträglichkeit anderer Standorte wurden im übrigen unsubstantiiert und ohne begründende Unterlagen vorgetragen.

  1. Kompensationsbedarf

Der Rheinabschnitt zwischen Duisburg und Wesel wird seit 1994 an beiden Ufern der biologischen Güteklasse II (gering belastet) zugeordnet. Insbesondere durch die Anstrengungen im Bereich der Abwasserreinigung hat sich die Situation seit den 70er Jahren stark verbessert. Der Planungsraum hat derzeit eine Bedeutung für ökologische Funktionen (Boden- und Wiesenbrüter, biologisch-dynamischer Anbau). Hinsichtlich des notwendigen Kompensationsbedarfes für die jetzige Freifläche werden im Umweltschutzbericht überhaupt keine Aussagen getroffen.

  1. Wasserrahmenrichtlinie

Die europäische Wasserrahmenrichtlinie ist uneingeschränkt zu berücksichtigen. Dies ist in den Antragsunterlagen nicht erfolgt. Es sind insbesondere sämtlichen zusätzlichen Emissionen in den Gewässerkörper zu berücksichtigen und zu bewerten. Zudem sind die Auswirkungen der großflächigen Versiegelungen und mögliche Grundwasserspiegelsenkungen im Einzugsbereich auf die Wasserführung nicht berücksichtigt.

Eine weitere Belastungsquelle für den Rhein kann sich aus dem Eintrag von mit Schwermetallen belastetem Kohlestaub ergeben. Dadurch kann das Schutzgut Wasser nachhaltig beeinträchtigt werden. Nach Angaben des DHI (2006 – GA-Nr. 20.18) lösen sich Schwermetalle nicht aus den Kohlebestandteilen und sind nach dem Eintrag in den Rhein Schweb- bzw. Sinkstoffe, die sich im Sediment ablagern. Filtrierende Organismen des Makrozoobenthos, die Schweb- und Sinkstoffe mit der Nahrung aufnehmen, können diese Einträge in ihrem Körper anreichern. Eine kumulative Wirkung innerhalb der Nahrungskette ist wahrscheinlich.

Ein Konzept zur Minderung von Kohlestaubeinträgen in den Rhein hat der Antragsteller nicht vorgelegt.

Nach der Bestandsaufnahme „Ergebnisbericht Rheingraben-Nord“ der WRRL ist der Rhein zwischen Duisburg und Wesel ein sandgeprägter Strom, der eine große Artenvielfalt aufweist. Diese Artenvielfalt ist durch den geplanten Kohlehafen gefährdet. Die Umsetzung der WRRL wird durch die Planungen konterkariert.

Wie bereits angeführt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die naturnahe Freifläche nicht erhalten werden und der Hafenstandort nördlich auf die jetzige Fläche der vorhandenen Kraftwerke verlagert werden kann.

Des weiteren wurden Auswirkungen von Notableitungen in das Gewässersystem ebenfalls nicht berücksichtigt. Die Planungen verletzen damit potenziell die Vorgaben der WRRL.

  1. Besonders geschützte Arten und FFH-Verträglichkeit

Die bereits im Scoping-Termin im Jahr 2006 geforderte Verträglichkeitsstudie gemäß der FFH-Richtlinie sowie der Vogelschutz-Richtlinie wurde bisher nicht vorgelegt, insofern werden auch Vermeidungsmaßnahmen für besonders geschützte Arten fehlerhaft nicht dargestellt. Eine FFH-Prüfung soll erst im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.

  1. Angaben zur Lärmbelästigung

Die Prüfungen nach der TA Lärm sollen ebenfalls erst im Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Dabei geht der Antragsteller davon aus, dass keine Anhaltspunkte für eine Versagung der Planfeststellung erkennbar sind. Die von Herrn Dr. Konrad in der Planungsausschusssitzung am 10.09.2009 dargestellten Werte nach der TA Lärm, die durch den geplanten Kohlehafen nicht überschritten werden sollen, sind jedoch insofern falsch, als sich im 300 bzw. 400 Meter-Radius das Wohngebiet Eppinghoven befindet.

Die Referenzwerte nach der TA Lärm wurden in den von Evonik vorgelegten Unterlagen zu hoch angesetzt und sind damit fehlerhaft.

  1. Angaben zur Staubbelästigung

 

Das von Evonik geplante Vorhaben, insbesondere im Zusammenhang mit dem geplanten Bau zusätzlicher Steinkohlekraftwerke, verstößt gegen Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...“.

Bereits heute ist der Niederrhein eine durch Industrie-Immissionen hochgradig belastete Region. Es ist unverantwortlich, die Gesundheit der in Dinslaken wohnenden Bürger durch die geplanten Anlagen noch stärker zu gefährden.

6.1  Hintergrundbelastung in Dinslaken

Die Freifläche dient u.a. als Hauptluftaustauschgebiet für die Dinslakener Stadtteile Eppinghoven und Bruch. Die Vorbelastung der Dinslakener Bevölkerung ist bereits jetzt ungebührlich hoch. Es wird bereits an der Erstellung eines Luftreinhalteplanes gearbeitet. Die der Erarbeitung zugrunde liegenden Unterlagen weisen auf, dass insbesondere die Hintergrundbelastung bei Feinstaub sowie bei NO2 und NO x ungewöhnlich hoch sind.

6.2  Darstellung im Umweltbericht

Der Antragsteller verweist darauf, dass Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen reduziert werden sollen, damit die TA Luft eingehalten wird. Auch diese Maßnahmen sollen im Zuge des Planfeststellungsverfahrens dargestellt werden und sind – fehlerhaft - in dem Umweltbericht lediglich exemplarisch dargestellt.

6.3  BimschG/TA Luft – EU-Luftreinhaltungsverordnung

Der Antragsteller hat in der Sitzung des Planungsausschusses vom 10.09.2009 vorgetragen, dass die Zusatzbelastung durch den geplanten Kohlehafen die Irrelevanzschwelle, die durch die TA Luft vorgegeben sei, nicht überschreite. Der Antragsteller hat bisher kein Immissionsgutachten vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass die von ihm aufgestellten Behauptungen zutreffend sind.

Liegen die Werte für den geplanten Kohlehafen unter der Irrelevanzschwelle, sind sie entweder nicht messbar oder nicht von der schon vorher herrschenden Grundbelastung unterscheidbar. In den Voruntersuchungen und Messungen für den Luftreinhalteplan Dinslaken wurde festgestellt, dass die Hintergrundbelastung bereits wesentlich erhöht ist: Sie liegt für

-          NO2          bei       43 %,

-          PM10        bei       71 %

Die von der TA Luft vorgegebene Irrelevanzschwelle, wonach die maximale Zusatzbelastung für eine Industrieanlage dann irrelevant ist, wenn sie sich nicht von der schon vorher herrschenden Grundbelastung unterscheiden lässt, ist mit der EU-Gesetzgebung nicht vereinbar.

Die EU hat in der Richtlinie2008/50/EG vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 01.06.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie) festgelegt, dass bei neuen Genehmigungsverfahren Hintergrundbelastung und voraussichtliche Belastung durch neue Industrieanlagen kumuliert betrachtet werden muss. Es wird nunmehr die Luftreinhaltung gebietsbezogen und nicht mehr einzelfallbezogen betrachtet.

  1. Deichsicherheit und Hochwasserschutz

Aus dem vorgelegten Umweltbericht ergibt sich nicht, ob die Deichsicherheit trotz des geplanten Kohlehafens gewährleistet ist. Eine abschließende Bewertung hinsichtlich des Gefährdungspotenzials kann nicht abgegeben werden, ohne dass ein solches Gutachten vorgelegt wird.

Darüber hinaus ergeben sich aus den Bestimmungen des Hochwasserartikelgesetzes vom 3. Mai 2005, die mit Wirkung vom 31.12.2007 in das Landeswassergesetz NRW übernommen wurden sowie aus der EG-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (EG-HWRM-RL), dass neben wasserwirtschaftlichen Aspekten auch die Bereiche der Flächenvorsorge bei der Regional- und Bauleitplanung einzubeziehen sind. Die für den Bau des Kohlehafens vorgesehene Fläche ist Rhein-Retentionsgebiet. Es wurde nicht geprüft, ob der Bau des Kohlehafens der EG-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zuwiderläuft.

  1. Lichtimmissionen

In unmittelbarer Umgebung des Kohlehafens (innerhalb eines 300 Meter-Radius) liegt die Wohnbebauung des Stadtteils Eppinghoven. Für die Entladevorrichtungen und das Passivlager hat der Antragsteller festgestellt, dass eine Höhe von rd. 55 Meter über NN erreicht wird. Er hat des weiteren beschrieben, dass werktäglich von

6.00 Uhr bis 22.00 Uhr entladen werden soll. Dies hat zur Folge, dass voraussichtlich an mindestens 10 Monaten der Betrieb morgens und abends mit einer Flutlichtanlage aufrecht erhalten werden muss, in den Wintermonaten sogar ganztägig. Damit besteht die Gefahr, dass sich der Tag-Nacht-Rhythmus der Bewohner in Eppinghoven verschiebt. Angesichts der räumlichen Nähe zur Wohnbebauung stellt dies eine nicht unerhebliche Gesundheitsgefährdung für die Bevölkerung dar. Gutachten zu den Auswirkungen auf die Gesundheit der Bewohner des Stadtteils Eppinghoven hat der Antragsteller bisher nicht vorgelegt.

Der BUND lehnt sowohl die Planungen zum Kohlehafen ab als auch die Planungen für weitere Steinkohlekraftwerke am Standort Voerde. Ergänzungen zu den vorgetragenen Einwendungen behalten wir uns ausdrücklich vor.



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